Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Prinzipiell bekommen ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern jene sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, das Erfüllen der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Völlig anders schaut es hingegen aus, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kraft eines Aufhebungsvertrages beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selbst zu verantworten hat, beispielsweise durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Infolgedessen muss er mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Derweil reduziert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld I nicht hinreichend nach einer neuen Stelle, können weitere Sanktionen hinzukommen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld wurde dafür geschaffen, Arbeitssuchende eine Zeit lang zu entlasten, wobei vor allem unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selbst kündigt, weiß ja in der Regel, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Doch auch durch bewusstes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindert werden. Hierzu gehört jedenfalls, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung oft eine Entschuldigung auslangt.

Soweit es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher hat stets schriftlich zu erfolgen und in diesem Rahmen können gerne erneut die Kündigungsgründe durchgegangen werden.

Falls die Sperre indes aufrechterhalten bleibt, kann aber das Bürgergeld, auch als Hartz IV bezeichnet, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Zweifellos handelt es sich bei diesem lediglich um eine Grundsicherung, welche allein Leistungsberechtigten zusteht.

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