Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird häufig als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet und kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten freigestellt, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in vielen Firmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Demungeachtet entzünden sich am Thema Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Konflikte. Manchmal sind es nur durch Fehleinschätzungen ausgelöste Missverständnisse, häufig geht es jedoch um ernsthafte Interessenkonflikte zwischen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern. 

Um unsinnige Auseinandersetzungen zu verhindern, sind genaue Kenntnisse der arbeitsrechtlichen Bedingungen hilfreich. Üblicherweise reicht ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, um den Urlaubsanspruch zu eruieren. Gesetzt, dass in diesen nichts findet, gilt für jeden Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Vorweg muss der Erholungsurlaub vom Beschäftigten beim Arbeitgeber formell beantragt werden, möglichst zeitnah, am besten am Anfang des neuen Kalenderjahres sowie bis spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dies kann entweder mündlich oder in Schriftform passieren, jedoch haben beide Optionen Vor- und Nachteile.

Von da an liegt es am Arbeitgeber, den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer damit den Urlaub zu erlauben. Die Erlaubnis des Urlaubs sollte idealerweise zeitnah geschehen, damit der Beschäftigte diesen richtig planen kann, doch ist dem Arbeitgeber dafür keine Frist gesetzt.

Erwartet der Arbeitnehmer eine Ablehnung seines Urlaubs - nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird - bleibt dem Antragsteller lediglich eine Klage beim Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist abzuraten, denn diese führt vielleicht unmittelbar zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung.

Zur Berechnung des Urlaubsentgelts kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekam. Das Urlaubsentgelt soll vor Beginn des Urlaubs ausgezahlt werden.

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