Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Begriff "außerordentliche Kündigung" ist kein sinngleiches Wort für "fristlose Kündigung". Schließlich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, aber nicht alle außerordentlichen Kündigungen sind fristlos. Dies lässt sich gut an einem konkreten Beispiel veranschaulichen.

Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung obligatorisch, von der eine Gruppe von Mitarbeitern betroffen ist, die aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen gewissermaßen unkündbar sind. Diese Mitarbeiter werden unter Gewährung einer Auslauffrist betriebsbedingt außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begangen haben. Daher erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

​​​​Nur in Schriftform und mit Unterschrift sind fristlose Kündigungen, wie alle anderen, rechtsgültig. Im Augenblick geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose Kündigung im Speziellen. Völlig egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.

Was sind das nun für "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung verursachen? Das dazugehörige Gesetz besagt, vereinfacht ausgedrückt, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar sein muss. Was in diesem Fall genau als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.

In der arbeitsgerichtlichen Praxis hat sich gezeigt, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, die private Nutzung des Internets nach einer Abmahnung, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Außerdem darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen verstreichen.

In der Kündigung muss kein Kündigungsgrund angeführt werden, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Falls es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, dessen Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich.

Wir von der Kanzlei Kronbichler aus Dresden sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0351-32107015


Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline: 0351-32107015

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.