
Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Terminus "außerordentliche Kündigung" ist kein sinngleiches Wort für "fristlose Kündigung". Schließlich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, aber es sind nicht alle außerordentlichen Kündigungen auch fristlose. Das lässt sich gut an einem konkreten Exempel veranschaulichen.
Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen gewissermaßen unkündbar sind, obligatorisch. Denen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begingen. Darum erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Nur in Schriftform und mit Unterschrift sind fristlose Kündigungen, wie alle anderen, rechtsgültig. Im Augenblick geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose Kündigung im Speziellen. Völlig egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung verursachen Das dazugehörige Gesetz besagt, vereinfacht ausgedrückt, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was in dem Fall genau als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich nur dann vor, sofern es kein milderes Mittel gibt, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Überdies darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angeführt werden, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Falls es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.
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