Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung sind beides Optionen, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Die ordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbarten Kündigungsfristen ausgesprochen wird. Eine ordentliche Kündigung muss grundsätzlich keine Begründung enthalten.

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierzu bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Dieser Grund ist im Großteil der Fälle vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände, Diebstahl oder schwere Beleidigung. 

Eine Kündigung benötigt selbstverständlich die Schriftform und muss unterschrieben sein, sonst ist sie unwirksam. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt eine Kündigung arbeitnehmerseitig, bedarf es zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Doch freilich muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Erfolgt die Kündigung demgegenüber während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an arbeitgeberseitige Kündigungen sind erheblich umfangreicher. Zahllose Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden wird. Angenommen, dass es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Für einige ausgewählte Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Daran partizipieren Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende, Schwangere sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzuwirken, bleiben Betroffenen genau drei Wochen. Lässt er diese Frist jedoch verrinnen, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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