Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich existiert zweifellos kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Den Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeiter, "abzukaufen". Aus Kostengründen passiert das am besten schon zur Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
 
Die Einschätzungen, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, gehen weit auseinander. Vielfach begegnet man dem Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. De facto gibt ein Beschäftigter seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. In der Regel ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine spezifische individuelle Untersuchung zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung maßgeblich ist.

Die Höhe der Abfindung

Letztlich wird die Abfindungshöhe nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind dabei aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.
 
Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte können, die maximale Abfindungshöhe recht genau abschätzen und verfügen wegen ihrer Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.
 
In einigen Fällen kann es aber doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung geben. Ein zu dem Fall hinzugezogener Rechtsanwalt wird eine solche Möglichkeit natürlich stets in Erwägung ziehen. Genauso ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Abfindung erhielten.
 
Hauptsächlich dann, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erstreiten. Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der vorhandene Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – das entsprechende Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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