Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich vieler alternativer Optionen zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und er ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Aus Sicht der Agentur für Arbeit ist genau diese Einvernehmlichkeit das Hauptproblem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Aufhebungsverträge haben also nur dann Sinn, sofern unmittelbar eine neue Stelle angetreten wird und darum der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes verursacht. Hierfür muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhalten und der Arbeitgeber muss zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellen.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile des Aufhebungsvertrages finden sich mit Sicherheit signifikant auf Seiten des Arbeitgebers. Er entzieht sich mit dem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen juristischen Risiken und nicht zuletzt den damit ziemlich sicher entstehenden Kosten.

Fast gleich liegt die Sache, wenn der Beschäftigte durch eine Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch absolut im Interesse eines Beschäftigten liegen, der Bewertung seiner Verfehlung durch das Arbeitsgericht zu entkommen.

Weil im Normalfall die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages zumeist auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer anfangs eigentlich kein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Folgerichtig werden Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot und der Zusage ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis anzufertigen verbunden.

Jedoch sollten Arbeitnehmer sich ausnahmslos Bedenkzeit fordern und einen Aufhebungsvertrag nicht unüberlegt signieren. Denn sowie der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum Chancen diesen anzufechten oder zu widerrufen, ergo ist es grundsätzlich ratsam vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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